Wussten Sie schon?
Die bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) von 2010 und die verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie, Wertermittlungsrichtlinien 2006) sollen durch eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung und ergänzende Anwendungshinweise abgelöst werden.
Insbesondere um stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und um die entsprechenden Vorgaben, die derzeit auf sechs Regelungswerke verteilt sind, übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, wurde das materielle Wertermittlungsrecht vollständig neu geordnet und gleichsam aus einem Guss neu geregelt. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben gibt es dabei nur in beschränktem Umfang.
Künftig gibt es nur noch zwei Regelungswerke:
Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien wurden in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in anwenderfreundlicher Form integriert und werden verbindlich.
Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) beschlossen werden.
Das Bundeskabinett hat die neue ImmoWertV am 12. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 seine Zustimmung unter Änderungsmaßgaben erteilt (BR-Drs. 407/21 – Beschluss).
Da die Änderungen klarstellenden Charakter haben und damit die Anwendung der neuen Regelungen erleichtern, hat das Bundeskabinett die Änderungen des Bundesrates akzeptiert und die Verordnung am 14. Juli 2021, wie von § 65 Nummer 1 GGO vorgesehen, in der geänderten Fassung erneut beschlossen.
Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung wurde am 14. Juli 2021 ausgefertigt und am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2805). Sie wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Quelle Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de)